Kündigungsentschädigung

Kündigungsentschädigung

Die bei Pächterwechsel anfallende Ablösesumme ist keine Kündigungsentschädigung.
Pachtrecht
(10.11.2003, duckstein)

Schuldrechtlicher Ausgleich, der gemäß §11 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom Verpächter oder dem die Fläche in Anspruch Nehmenden zur Abgeltung der vom Kleingartner auf der Parzelle zurückgelassenen Anpflanzungen und Baulichkeiten zu zahlen ist. Ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch entsteht nur bei Kündigung gemäß §9 Abs.1 Nr. 2 bis 6, d. h. also nicht bei Kündigung durch den Pächter selbst oder bei Verpächterkündigungen wegen Pflichtverletzungen des Pächters.

Die Höhe der Entschädigung muss angemessen sein, d. h. in der Regel ist der Zweitwert zu ersetzen. Wenn von der zuständigen Landesbehörde genehmigte Wertermittlungsrichtlinien existieren, sind diese zur Berechnung der Kündigungsentschädigung heranzuziehen. Zur Zahlung der Kündigungsentschädigung ist der Verpächter verpflichtet. Bei einer Kündigung wegen Verwirklichung eines Bebauungsplanes bzw. der Planfeststellung ist die Kündigungsentschädigung durch den die Fläche in Anspruch Nehmenden zu zahlen.

Keine Kündigungsentschädigung ist die „Ablösesumme“, die bei einem Pächterwechsel, z. B. nach Pächterkündigung zu zahlen ist. Bei Pächterwechsel handelt es sich um einen rein zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem abgebenden und dem neuen Pächter, ein Entschädigungsanspruch im Sinne von §11 BKleingG existiert in einem solchen Fall nicht.

Voraussetzung für die Zahlung der Entschädigung ist in jedem Falle eine Wertermittlung des betroffenen Gartens. Sie dient jedoch nicht nur der Feststellung des Wertes der zurückgelassenen Anpflanzungen und Baulichkeiten, sondern auch einer Bestandsaufnahme über den Zustand des Gartens bei Pächterwechsel. Die Wertermittlung sollte in jedem Fall erfolgen und zu Auflagen an den scheidenden Pächter (Beseitigung illegaler Baulichkeiten oder anderer ungesetzlicher Zustände) führen, wenn Verstöße gegen das BKleingG bzw. gegen den Kleingartenpachtvertrag festgestellt werden.



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