Bestandsschutz von Gartenlauben bei Pächterwechsel

Bestandsschutz von Gartenlauben bei Pächterwechsel

nach wie vor Thema: Der Bestandsschutz von Gartenlauben
Der parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Achim Großmann, antwortete auf die Anfrage des BDG im Ministerium zum Thema "Bestandsschutz von Gartenlauben bei Pächterwechsel" .
(23.10.2003, wagner)

Aus dem Brief des parlamentarischen Staatssekretärs Achim Großmann an den Präsidenten des BDG, Ingo Kleist:

Sehr geehrter Herr Präsident Kleist,

Herr Bundesminister Dr. Stolpe dankt für Ihr Schreiben vom 25.09.2003, mit dem Sie aus Sicht des BDG den Bestandsschutz von Gartenlauben ansprechen. Er hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.

Ich teile Ihnen dazu Folgendes mit:

Nach Artikel 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 ist mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern das Bundesrecht der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, soweit der Einigungsvertrag und seine Anlagen keine Sonderreglungen enthalten.

Für das Kleingartenrecht bedeutet dies, dass mit dem 03.10.1990 das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) im Beitrittsgebiet Anwendung findet. Überleitungsvorschriften und Sonderregelungen für die neuen Bundesländer enthält § 20 a BKleingG. Er trägt der Entwicklung des Kleingartenwesens im Gebiet der ehemaligen DDR Rechnung. Verträge über Kleingartenland, die vor dem 03.10.1990 geschlossen worden sind und im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, bleiben unberührt. Sie sind gern. § 20 a Nr. 1 in das BKleingG übergeleitet mit dem vereinbarten Vertragsinhalt, soweit sie in den sachlichen Anwendungsbereich des BKleingG fallen. § 20 a Nr. 7 BKleingG bestimmt, dass rechtmäßig errichtete Lauben, auch wenn sie die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgeschriebene Größe von 24 m2 überschreiten, unverändert genutzt werden können.

Diese Vorschrift ist ebenso wie § 18 Abs. 1 BKleingG dem baurechtlichen Bestandsschutz nachgebildet, der auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) beruht. Er wird begründet, wenn und weil eine schutzwürdige materiell legale Eigentumsausübung vorliegt. Die einmal legal errichtete bauliche Anlage ist auch bei einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage in ihrem Bestand geschützt. Der Bestandsschutz erstreckt sich allerdings nur auf die vorhandene Anlage für die Dauer ihres Bestandes. Er deckt weder eine Ersetzung durch eine neue Anlage noch den Aufbau einer zerstörten baulichen Anlage.

Nach allgemein anerkannten Grundsätzen bezieht sich der baurechtliche Bestandsschutz auf die bauliche Anlage selbst. Er ist objekt- und nicht subjektbezogen. Der Bestandsschutz erlischt somit nicht bei einem Pächterwechsel, sondern erst dann, wenn das Bauwerk nicht mehr vorhanden bzw. wenn reine Instandsetzungsmaßnahmen nicht mehr geeignet sind, die Funktion des Bauwerks zu erhalten. Es entspricht der Intention des Einigungsvertrages, dass in den in § 20 a Nr. 7 Satz 1 BKleingG erfassten Fällen die kleingärtnerische Nutzung unverändert fortgeführt werden kann, auch wenn das Gebäude größer als in §3 Abs. 2 Satz1 bestimmt wird. Dem entspricht es, dass dieser Bestandsschutz nicht schon entfällt, wenn ein Besitzerwechsel stattfindet, sondern nur, wenn das Gebäude beseitigt wird.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundesministerium nicht befugt ist, eine verbindliche Interpretation von gesetzlichen Regelungen vorzunehemen. Diese kann – für den jeweiligen Einzelfall – letzlich nur von den ggf. eingeschalteten Gerichten vorgenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen, Achim Großmann



Achim Großmann
ist Parlamentarischer Staatssekretär im BMVBW


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