Kaufverträge für Kleingärten

Landgericht erklärt Kaufverträge über Kleingartenp

Landgericht erklärt Kaufverträge über Kleingartenparzellen für ungültig

Kein Verkauf von Kleingärten
Einige Grundstückseigentümer, private oder Kommunen, versuchen immer wieder die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes dahingehend zu umgehen, dass sie die einzelnen Parzellen einer Kleingartenanlage an die jeweiligen Pächter verkaufen.
(23.06.2005, Karsten Duckstein)

Der Erwerb der Parzellen durch die jeweiligen Pächter bewirkt, dass Eigentümergärten entstehen und das Bundeskleingartengesetz damit nicht mehr anwendbar ist. Ferner entsteht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen den neuen Grundstückseigentümern und den Vereinen im Hinblick auf die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Wegen, Stromversorgung, Wasserversorgung, etc.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit seinem Urteil vom 11.01.2001 festgestellt, dass derartige Verkäufe unzulässig sind, da sie eine Umgehung der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes und öffentlich rechtlicher Vorschriften über die Bodennutzung darstellen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg wurde durch Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofes vom 31.01.2002 bestätigt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg wirkte zunächst nur für künftige Verkäufe. Offen geblieben war die Frage, wie mit den bisher geschlossenen Kaufverträgen umgegangen werden müsse.

Die Erwerberin eines Kleingartens im Bereich der vom Oberlandesgericht Naumburg betroffenen Kleingartenanlagen hat nunmehr den Grundstückseigentümer, eine Gemeinde, auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Grundstückserwerb, Zug um Zug gegen Löschung der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung verklagt. Zur Begründung führte sie an, dass der Kaufvertrag wegen Umgehung eines im Bundeskleingartengesetz enthaltenen gesetzlichen Verbotes gemäß § 134 BGB nichtig sei.

Das Amtsgericht Halle/Saalkreis hat mit Urteil vom 12.05.2004 (Geschäftsnummer 101 C 5879/02) der Klage stattgegeben und die Gemeinde verurteilt, den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis zuzüglich Verzugszinsen sowie der Kosten für die Durchführung des Kaufvertrages zu zahlen.

Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass der Kaufvertrag zwischen der Kommune und der Pächterin nichtig und damit rückabzuwickeln ist, da er einen Gesetzesverstoß darstellt.

Zum einen umgeht ein solcher Kaufvertrag die zwingend anzuwendenden Kündigungsbestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, da er die Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses auch aus anderen Gründen als vom Gesetzgeber vorgesehen ermöglicht. Darüber hinaus verstößt die Veräußerung eines Kleingartens an den jeweiligen Nutzer durch die Kommune gegen die Pflicht der Gemeinden, Kleingartenland zur Verfügung zu stellen.
Der Kaufvertrag ist also dergestalt rückabzuwickeln, dass die Kommune den Kaufpreis zurückzuerstatten hat. Ferner hat sie der Klägerin diejenigen Kosten als Schadensersatz zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstanden sind (Notarkosten, Grundbuchkosten etc.). Im Gegenzug ist die Eintragung der Klägerin im Grundbuch (in diesem Falle Auflassungsvormerkung) zu löschen.

Die gegen dieses Urteil von der Kommune eingelegte Berufung hat das Landgericht Halle durch Urteil vom 25.11.2004 (Geschäftsnummer 2 S 148/04) als unbegründet zurückgewiesen und in vollem Umfang die Entscheidung des Amtsgerichtes aufrecht erhalten.

Die vorgenannten Entscheidungen stellen aus der Sicht des Verfassers einen wichtigen Schritt zur Rechtssicherheit für Kleingärten dar, geben sie doch die Möglichkeit auch bereits abgeschlossene und vollzogene Kaufverträge über einzelne Kleingartenparzellen rückabzuwickeln.

Durch die genannten Entscheidungen ist dies bislang jedoch lediglich für die Erwerber der Parzellen entschieden. Geprüft werden wird, inwieweit auch den Zwischenpächtern ein Anfechtungsrecht hinsichtlich dieser Verträge zustehen könnte. Es empfiehlt sich daher in jedem Falle, Rechtsrat hinsichtlich des Umgangs mit bereits geschlossenen Pachtverträgen einzuholen.


Quelle
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