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Satzung Stand 2019 und Gartenordnung

Satzung des KGV Deutsche Scholle e.V.

PRÄAMBEL

Soweit in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

§ 1 NAME UND SITZ

1.1 Der Verein Kleingärtnerverein führt den Namen Deutsche Scholle e.V. und hat seinen Sitz in Osabrück.

1.2 Der Kleingärtnerverein ist Mitglied im „Bezirksverband Osnabrück der Kleingärtner e.V.“.

1.3 Der Kleingärtnerverein ist unter der Vereinsregisternummer VR 1169 beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK UND AUFGABE

2.1 Der Kleingärtnerverein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2 Gemeinnützigkeitsbestimmungen

2.2.1 Die Finanzmittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Miglieder erhalten keine Zuwendungen aus Finanzmitteln des Vereins.

2.2.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.2.3 Der Verein wird die Voraussetzung der Steuerbegünstigung erfüllen und die tatsächliche Gschäftsführung gemäß der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der AO satzungsgemäß durchführen.

2.3 Der Verein strebt an:

2.3.1 Die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhaltung der gesamten Bevölkerung zu fördern.

2.3.2 Das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu intensivieren, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.

2.3.3 Alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

2.3.4 Kinder- und Jugendpflege zu betreiben, die Deutsche Schreberjugend zu fördern.

2.3.5 Die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten.

2.3.6 Die Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau auszubauen.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

3.1 Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

3.2 Jede geschäftsfähige Person kann sich um die Mitgliedschaft bewerben. Sie ist persönlich, nicht vererb- und auch nicht übertragbar.

3.3 Die Mitgliedschaft wird auf Antrag in gesetzlicher Schriftform erworben. Die Aufnahme wird vom Vorstand schriftlich bestätigt. Eine Aufnahmegebühr ist zu zahlen, deren Höhe der erweiterte Vorstand festlegt. Gründe für eine etwaige Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.

3.4 Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die jeweils gültige Satzung und Gartenordnung als rechtsverbindlich an. Das Mitglied erkennt die vor seinem Beitritt gefassten Mitgliederbeschlüsse uneingeschränkt an.

Das Mitglied verpflichtet sich, neben dem Vereinsbeitrag auch die Beiträge zu bezahlen, die der Verein den übergeordneten Fachverbänden schuldet sowie die vom zuständigen Landesverband herausgegebene Mitgliederzeitung zu beziehen und zu finanzieren.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

4.1 Jedes Mitglied hat das Recht:

4.1.1 Das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Kleingärtnervereins auszuüben.

4.1.2 Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen.

4.1.3 An Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch sein Stimmrecht mitzuwirken.

4.1.4 Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen einzusehen.

4.1.5 Veranstaltungen und Schulungen des Kleingärtnervereins zu besuchen und Einrichtungen des Kleingärtnervereins nach Maßgabe der getroffenen Beschlüsse zu nutzen.

4.1.6 Seinen auf Grund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Beachtung der geltenden Satzungsbestimmungen, der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages zu bearbeiten und zu gestalten.

4.2 Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.

4.3 Jedes Mitglied hat die Pflicht:

4.3.1 Das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern, sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten.

4.3.2 Den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen. Zahlungen werden zunächst auf die Mitgliedsbeiträge und Umlagen angerechnet. Werden Zahlungstermine nicht eingehalten, sind Mahngebühren und Einziehungskosten zu zahlen deren Höhe vom erweiterten Vorstand festgelegt wird.

4.3.3 Die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Gemeinschaftsarbeit zu leisten, an erforderlichen Nachtwachen, Notstandsarbeiten (z. B. Unwetterschäden, Brand, Rekultivierungs-, Herrichtungsarbeiten usw.), sowie an Natur- und Vogelschutzmaßnahmen auf Beschluss des Vorstandes teilzunehmen.

Über die Menge der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden, Möglichkeiten der Ersatzleistung oder einer finanziellen Abgeltung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand (§ 9) ist von der Pflicht befreit, Gemeinschaftsarbeit leisten zu müssen.

Gleiches gilt für Mitglieder ohne Garten (Ehrenmitglieder, Fördermitglieder oder passive Mitglieder)

4.3.4 Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind.

4.3.5 Die Errichtung von Baulichkeiten (von Menschenhand erschaffenes – insbesondere umbauter Raum) erst dann zu beginnen, wenn der geschäftsführende Vorstand die Zustimmung in gesetzlicher Schriftform erteilt hat.

4.3.6 Die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum zu unterlassen.

4.3.7 Die Gartenordnung zu beachten und die sonstigen Anordnungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten zu befolgen.

4.3.8 Namensänderung und Wohnungswechsel (Änderung der Anschrift) unverzüglich dem Vorstand in Textform (schriftlich) mitzuteilen. Willenserklärungen und alle übrigen Schriftstücke gelten dem Mitglied auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein in Textform mitgeteilte Anschrift gerichtet sind.

4.4 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die keinen Garten haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingeschränkt werden. Dies gilt nicht für Mitglieder des Vorstands

§ 5 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt:

5.1.1 Durch Auflösung des Vereins.

5.1.2 Durch Kündigung, die nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann und dem Vorstand in gesetzlicher Schriftform bis spätestens 31. Juli zugegangen sein muss.

5.1.3 Durch Tod.

Bei bestehendem Unterpachtvertrag fällt der Garten an den Verein zurück.

Es gelten die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes in der Fassung des Jahres 2013.

5.1.4 Durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn dem Betroffenen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied in schriftlicher Form bekanntzumachen. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluss in gesetzlicher Schriftform zu widersprechen und die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

5.2 Ausschlussgründe sind:

5.2.1 Nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens nach erfolgloser zweimaliger Mahnung in gesetzlicher Schriftform durch den Vorstand.

5.2.2 Ehrloses oder unsittliches Verhalten.

Der Ausschluss sollte erfolgen, wenn sich das Mitglied, oder mit seiner Duldung, eines seiner volljährigen Familienmitglieder innerhalb des vom Verein betreuten Geländes des Diebstahls schuldig gemacht hat und/oder wenn das Mitglied, oder mit seiner Duldung, eines seiner volljährigen Familienmitglieder oder eines seiner Besucher/Gäste den sozialen Frieden in der Vereinsanlage stört, den Vorstand oder dessen Beauftragte trotz erfolgter Abmahnung beleidigt.

5.2.3 Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen innerhalb eines Monats nach zweimaliger schriftlicher Mahnung in Textform durch den Vorstand.

5.2.4 Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder deren Ersatzleistungen nach erfolgloser zweimaliger Mahnung in Textform durch den Vorstand.

5.2.5 Schädigung der Vereinsinteressen.

5.2.6 Beleidigung des Vorstandes.

5.2.7 Errichtung von Baulichkeiten (von Menschenhand erschaffenes) oder Vornahme von Veränderungen ohne die erforderliche Zustimmung des Vorstandes in gesetzlicher Schriftform (siehe § 4.3.5).

5.2.8 Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten.

5.2.9 Die Bestrafung durch ein Gericht mit Freiheitsstrafe ohne Bewährung während der Mitgliedschaft.

5.2.10 Lagerung und Benutzen von Waffen im Kleingartengelände.

5.3 Vorbehaltlich entgegenstehender oder ändernder Bestimmungen des BKleingG erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft auch der zwischen dem Kleingärtnerverein und dem Mitglied abgeschlossene Unterpachtvertrag. Aus der Mitgliedschaft kann kein Eigentum am Vereinsvermögen erworben werden. Zur Deckung etwaiger Verpflichtungen können Garteneinrichtungen (loses Inventar) und -gegenstände (Baulichkeiten, Obstbäume und andere), die Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen gepfändet werden.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

6.1 Organe des Vereins sind:

6.1.1 die Mitgliederversammlung

6.1.2 der Vorstand

6.1.3 der erweiterte Vorstand.

§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

7.1 Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

7.2 Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie ihr vorbehalten sind. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Verhandlungs-/Beratungsgenstand bei der Einberufung/Einladung benannt oder auf die Tagesordnung gesetzt worden ist (siehe § 8.4.8).

§ 8 EINBERUFUNG UND AUFGABE DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG


8.1 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss in gesetzlicher Schriftform begründet sein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Kassenprüfer es verlangen.

8.2 Die Einladungen sollen drei Wochen vorher in Textform durch Aushang in den Schaukästen erfolgen. Sie können zusätzlich per Mail oder erfolgen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekanntzugeben. Beantragte Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Änderungsgegenstandes bekannt gegeben werden.

8.3 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter, (2. Vorsitzender), oder von einem von der Versammlung in offener Abstimmung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Für die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

8.4 Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

8.4.1 Geschäfts- und Kassenberichte entgegenzunehmen.

8.4.2 Den Kassenführer und den Vorstand zu entlasten.

8.4.3 Die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer zu wählen.

8.4.4 Über Satzungsänderungen zu beschließen.

8.4.5 Beiträge, Umlagen und Zahlungstermine festzusetzen.

Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs, über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum Fünffachen des Jahresbeitrages betragen.

8.4.6 Über die Gemeinschaftsarbeit und deren Ersatzleistungen zu befinden.

8.4.7 Den vom Vorstand für das Geschäftsjahr vorgelegten Haushaltsentwurf zu beraten, ggf. zu ändern und zu genehmigen.

8.4.8 Anträge zu erledigen.

Anträge die auf einer Mitgliederversammlung behandelt – nicht beschlossen – werden sollen, sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in gesetzlicher Schriftform einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt – nicht beschlossen – werden sollen, der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder.

Anträge, die nicht mit der Einladung bekannt gegeben wurden, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung rechtswirksam entschieden werden.

8.4.9 Bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern beteiligt zu werden.

8.4.10 Bei Widerspruchsverfahren zum Vereinsausschluss endgültig zu entscheiden (§ 5.1.4).

8.5 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8.6 Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind „als nicht erschienen“ zu zählen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen.

8.6.1 Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los. Das Losverfahren bestimmt der Versammlungsleiter.

8.6.2 Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich:

8.6.2.1 bei Satzungsänderungen

– drei Viertel der erschienenen Mitglieder,

8.6.2.2 bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

– drei Viertel der erschienenen Mitglieder,

8.6.2.3 bei Beschlussfassung über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern

– zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

8.7 Über den Verlauf jeder Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die bei der nächsten Versammlung genehmigt werden muss und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8.8 Satzungsgemäß gefasste Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

8.9 Schriftliche Mitgliederabstimmungen, nach BGB § 32 Abs. 2, sind ausgeschlossen.

§ 9 DER VORSTAND

9.1 Der Vorstand besteht aus:

9.1.1 dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender)

9.1.2 dem 1. Kassenführer und seinem Stellvertreter (2. Kassenführer)

9.1.3 dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter (2. Schriftführer)

9.2 Der 1. Vorsitzende, der 1. Kassenführer und der 1. Schriftführer sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Je zwei von ihnen sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

Sofern diese Ämter nicht besetzt oder die Amtsinhaber verhindert sind, sind die übrigen Vorstandsmitglieder zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins gemeinsam berechtigt.

9.3 Die übrigen Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigte Beisitzer.

9.4 In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, erlischt automatisch seine Organstellung.

9.5 Der „Erweiterte Vorstand“ besteht aus dem Vorstand und den Vertrauensleuten (Obleute), den Vereinsfachberatern, dem Schreberjugendleiter, dem Pressewart, dem Gerätewart, dem Gartenwart und den Sprechern der Ausschüsse des Vereins.

9.6 Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal innerhalb eines Vierteljahres nach vorgeplanten Terminen zusammen.

Wenn es die Belange des Vereins erfordern oder mindestens 1/5 seiner Mitglieder es verlangen, ist er auch zwischenzeitlich einzuberufen. Beschlussfassungen obliegen dem erweiterten Vorstand insoweit, als sie nicht Angelegenheiten des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung sind. Einer Tagesordnung bedarf es nicht. Seine Mitwirkung ist erforderlich bei Beschlussfassung über:

a) den Ausschluss von Mitgliedern

b) die Festsetzung und Rangfolge der Mittel des Jahreshandlungskostenvoranschlages für das neue Geschäftsjahr, vorbehaltlich der späteren Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

c) Er verfügt über die im Haushaltsvorschlag von der Mitgliederversammlung genehmigten Mittel für die Unterhaltung oder den Ausbau der Parzellenabschnitte.

d) die Berufung des Pressewarts

e) die Berufung des Gerätewarts

f) die Berufung der Vereinsberater

9.7 Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

§ 10 VORSTANDSWAHL UND GESCHÄFTSLEITUNG

10.1 Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes für eine zweijährige Amtszeit gewählt.

Über einen Antrag auf „geheime Wahl“ entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung.

In jedem Jahr scheiden Vorstandsmitglieder aus und zwar:

– in den ungeraden Jahren
der 2. Vorsitzende, der 1. Kassierer/in, der 1. Schriftführer/in

– in den geraden Jahren
der 1. Vorsitzende, der 2. Kassierer/in, der 2. Schriftführer/in.

Die Amtszeit läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

Sofern Vorstandsämter nicht besetzt sind, kann vom erweiterten Vorstand für den Rest der Amtszeit Ersatz gewählt werden, jedoch nur, wenn die Amtsdauer noch mehr als 6 Monate betragen würde.

10.2 Die Fachberater, die Beisitzer, Ausschussmitglieder vom Vorstand in ihr Amt berufen.

Die Obleute in „Parzellenwahl“ (siehe § 10.4).

10.3 Sollte bei der Wahl kein Kandidat zur Amtsübernahme bereit sein und der alte Vorstand kandidiert nicht wieder, werden die Amtsgeschäfte vom bisherigen Vorstand kommissarisch weitergeführt. Dies gilt nur für den Vorstand nach § 9.1 der Satzung. Er beruft in einem angemessenen Zeitraum eine erneute Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes ein.

10.4 Obleute Parzellenobleute Vertrauensleute

a) Die Vertreter der Parzellenabschnitte (Obleute) werden von den Mitgliedern der einzelnen Parzellenabschnitte in offener Abstimmung bei Bedarf gewählt. Sie bleiben bis zum Rücktritt bzw. Ausscheiden im Amt. Ein Antrag auf geheime Wahl kann gem. § 10.1 gestellt werden.

b) Die Parzellenabschnittsversammlungen sind mit einer Frist von 2 Wochen, auf Verlangen von mindestens 10 Pächern der Parzelle oder bei Ausscheiden des Obmanns/Obfrau vom Vorstand in Textform und Aushang in den Schaukästen einzuberufen.

c) Die ordnungsgemäß einberufene Parzellenabschnittsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

d) Die Obleute sind das Bindeglied zwischen dem Vorstand und dem einzelnen Mitglied und handeln im Auftrag des Vorstandes, der ihm das Recht einräumt, jederzeit in Ausübung seines Amtes den Garten der einzelnen Mitglieder zu betreten.

e) Weitere Aufgaben der Obleute sind auch in der Gartenordnung des Vereins im Einzelnen festgelegt.

f) Das Amt der Obleute ist ein Ehrenamt.

g) das Amt der Obleute wird vom Vorstand schriftlich bestätigt.

10.5 Der Vorstand, erweiterte Vorstand und die Ausschüsse arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Beschluss des Erweiterten Vorstands können den Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen/Ehrenamtspauschalen gezahlt werden.

Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Vorschriften hat der Empfänger der Aufwandsentschädigung/ Ehrenamtspauschalen zu beachten.

Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener sonstiger Kosten, wie z.B. Fahrtkosten, bleiben davon unberührt.

10.6 Für Vorstandssitzungen gelten vorgeplante Routinetermine, oder sie kann per Rundruf oder in Textform (z. B. Fax oder e-Mail), einberufen werden. Die Vorgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand/Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

10.7 Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsposten besetzt sind oder in der Zeit zwischen den Wahlen frei werden.

10.8 Schriftliche Abstimmungen, nach BGB § 32 Abs. 2, sind ausgeschlossen.

10.9 Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muss sie in gesetzlicher Schriftform erfolgen. Es genügt die/der Abgabe/Zugang gegenüber einem Mitglied des Vorstandes (§ 9 Ziffer 9.1).

10.10 Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Rechtsgeschäfte, Willenserklärungen und Handlungen nach innen und außen, ohne Mitwirkung der Mitglieder bzw. der übrigen Vorstandsmitglieder vorzunehmen, Verträge abzuschließen und zu beenden.

Der Erweiterte Vorstand ist ermächtigt einzelne Vereinsmitglieder (Unterpächter) von den Leistungen aus der Satzung und/oder des Unterpachtvertrages auf Dauer oder auch befristet freizustellen.

10.11 Über alle Vorstands- und Erweiterten Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt, vom Sitzungsleiter und Protokollführer unterschrieben und in der nächsten Sitzung bestätigt werden.



§ 11 BEITRÄGE, KASSEN- UND RECHNUNGSWESEN

11.1 Für jedes Geschäftsjahr muss der Vorstand einen Handlungskostenvoranschlag aufstellen in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Dieser Handlungskostenvoranschlag gilt bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung wird der Handlungskostenvoranschlag zum Haushaltsplan für das jeweilige Geschäftsjahr. Über- und/oder außerplanmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der nachfolgenden Mitgliederversammlung.

11.2 Von der Mitgliederversammlung werden drei Kassenprüfer, gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung und kann in Blockwahl erfolgen.

Mindestens zwei von ihnen prüfen einmal jährlich, die Kasse, Kassenbücher und -belege sowie die Jahresabschlussrechnung auf Basis des Haushaltsplanes des jeweiligen Geschäftsjahres.

Eine zusätzliche Kassenzwischenprüfung kann durchgeführt werden.

Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzulegen, die von den Kassenprüfern und dem Kassenführer zu unterzeichnen ist.

Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist über jede Prüfung zu berichten.

§ 12 ÄNDERUNG DES ZWECKES, AUFLÖSUNG DES VEREINS

12.1 Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden die zu diesem Zweck ausdrücklich einzuberufen ist. Für die Änderung des Vereinszweckes ist die Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden erforderlich.

12.2 Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zweckbestimmung fällt das Vereinsvermögen an die

Stadt Osnabrück.

Es ist unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden.

12.3 Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 SATZUNGSÄNDERUNG

13.1 Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich oder nur von redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.

Dies gilt auch für Satzungsänderungen die auf Grund von Gesetzesänderungen oder der Rechtsprechung durchgeführt werden müssen, wenn diese Satzung betroffen ist.





Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. März 2015 beraten und beschlossen
mit Änderung vom 16.03.2019



1. Vorsitzender 1. Kassierer 1. Schriftführer





Gartenordnung des Kleingärtnervereins
Deutsche Scholle e.V.


1. Nutzung

1.1 Der Unterpächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur nichterwerbsmäßigengärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient.

1.1.1 Der Kleingarten ist in einem guten Kulturzustand zu halten. Obstbäume, Sträucher, Gemüse, Blumen und Rasen sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Einseitige Kulturen dürfen nicht angelegt werden.

1.2 Der Pächter ist verpflichtet, den Garten sauber und alle Gartenpflanzen und Bäume gesund zu erhalten. Es sollen nur aufeinander abgestimmte und miteinander verträgliche, umweltfreundliche Kulturverfahren angewandt werden.

1.3 Der Garten darf nur vom Unterpächter und den zu seinem Haushalt gehörenden Personen bewirtschaftet werden, Fremde und die Hilfe von Vereinsmitgliedern bei der Gartenbewirtschaftung (Nachbarschaftshilfe) sind vorübergehend gestattet. Anderen Personen kann der alleinige Zutritt zum Garten vom Verpächter untersagt werden.

1.4 Der Unterpächter haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen oder durch ihn beauftragte Dritte verursacht wurden.

1.5 Jede gewerbliche Betätigung, jeglicher Handel – auch Verkauf und Ausschank von Getränken unbeschadet etwa vorliegender gewerberechtlicher Erlaubnis – sowie Firmenschilder und Anlagen der Außenwerbung aller Art sind unzulässig.

1.6 Ziersträucher und niedrig bleibende Zierkoniferen dürfen angepflanzt werden. Das Heranwachsen lassen von Park- und Waldbäumen (wie z. B. Linden, Birken, Fichten, Kiefern, Tannen usw.) ist nicht erlaubt. Bei der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sind grundsätzlich nur solche Arten zu wählen, die durch Rückschnitt und normale Pflege auf eine Höhe von 3,50 m gehalten werden können. Obsthochstamm zur Schattenwirkung am Gartenhaus ist erlaubt.

1.7 Wichtigster Grundsatz: Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf noch durch Nährstoffentzug und Wurzeldruck beeinträchtigt werden.

1.7.1 Samentragendes Unkraut muss rechtzeitig beseitigt werden.

1.8 Die Anlage eines Komposthaufens im Garten ist Pflicht. Es dürfen aber nur gesunde Pflanzenteile zu einer ordnungsgemäßen Kompostierung verwendet werden.

1.9 Gehölze und Bäume müssen, wenn sie krank sind oder keinen Lebensraumhaben, entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Fristkann vom Verpächter angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte Kulturen besteht (z. B. bei Befall durch Krebs, Feuerbrand usw.).

1.10 Überständige Anpflanzungen sind spätestens vor Pächterwechsel zu entfernen.

1.11 Nach dem Schätzerprotokoll zu beseitigende Gehölze sind mit Stubben oder Wurzelballen zu entfernen, und zwar durch den aufgebenden Unterpächter oder auf dessen Kosten.

1.12 Der Schnitt der Obstbäume und Sträucher muss regelmäßig und fachgerecht durchgeführt werden.

1.13 Der Schutz der Vögel, Igel und anderer Nutztiere hat den Vorrang vor Pflanzenschutzmaßnahmen. Nistgelegenheiten sowie Futter- und Wasserplätze gehören in einen umweltfreundlichen Garten. Feuchtbiotope sind erwünscht.

1.14 Die Schutzordnung für Bienen ist zu beachten. Nur wenn größere Schäden zu erwarten sind, dürfen nur amtlich zugelassene Pflanzenschutzmittel angewandt werden, die

a) nicht bienengefährlich sind,

b) für Warmblütler nicht oder nur gering giftig sind,

c) gezielt auf den Schädling wirken und dessen natürlichen Feinde schonen,

d) schnell abgebaut werden.

Die Anwendungsvorschriften sind genauestens zu beachten.

1.15 Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die Kulturen des Nachbarn Rücksicht genommen werden.(Winddrift etc.) Wer Pflanzenschutzmittel verwendet oder durch andere anwenden lässt, haftet für alle daraus entstandenen Schäden.

2. Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen

2.1 Die zur gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Einrichtungen und Anlagen sind von allen Benutzern zu schonen. Der Unterpächter haftet für Schäden, die von ihm, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern verursacht werden.

2.2 Das Vereinshaus dient der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und der Schulung, sowie gesellschaftlichen Zwecken des Vereins, seiner Mitglieder und der Schreberjugend. Es besteht kein Verzehrzwang. Für das Vereinshaus kann der Vorstand eine Benutzer- und Hausordnung aufstellen. Diese ist für alle Mitglieder bindend.

2.3 Die Gemeinschaftsanlagen und die Außenumzäunung sind in gutem Zustand zu halten. Sind für die Bepflanzung von Gemeinschaftsanlagen im Interesse des Vereins bzw. mit Rücksicht auf das Gesamtbild der Kleingartenanlage Richtlinien oder Anordnungen ergangen oder liegen diesbezüglich Beschlüsse vor, so sind diese vom Unterpächter zu befolgennd.

2.4 Soweit keine anderen Anordnungen getroffen sind, darf die Höhe der Zäune und Hecken an den Wegen innerhalb der Anlage 1,20m nicht überschreiten.

2.4.1 Zäune und Hecken am gleichen Weg sind in gleicher Höhe und Ausführung anzulegen und zu erhalten.

2.5 Der Unterpächter hat die seinen Garten umschließenden Wege sauber zu halten. Bei Versäumnis ist der Verpächter nach zweimaliger Abmahnung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten oder Maßnahmen auf Kosten des Unterpächters vornehmen zu lassen.

2.6 Entwässerungsgräben oder sonstige durch eine Kleingartenanlage führende Wassergräben müssen, soweit sie die Gärten durchqueren oder begrenzen, von den Anrainern gereinigt und instand gehalten werden. Der Umfang der Reinigungs- und Instandhaltungspflicht ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Der natürliche Wasserablauf darf nicht gestört werden.

2.6.1 Störungen der Oberflächenentwässerung und Verschmutzungen vonvorhandenen Gewässern sind im Interesse des Umweltschutzes zu unterlassen.

2.7 Stacheldraht innerhalb der Anlage ist nicht zulässig. Auch an öffentlichen Wegen und Straßen ist die Anbringung von Stacheldraht an Zäunen niedriger als 2,40 m über dem Erdboden nicht erlaubt.

2.8 Abgrenzung zum Nachbarn durch Gehölzpflanzungen oder Holz sind im Sitzplatzbereich der Laube bis zu 1,80 m Höhe unter Einhaltung der Grenzabstände möglich.

2.9 Zur Abwehr von Wildschäden dürfen Zwischenzäune bis zu einer Höhe von 0,80 m angebracht werden.

3. Bebauung und Versorgung

3.1 Das Errichten oder Verändern der Gartenlaube und jede andere Baumaßnahme bedarf der schriftlichen Genehmigung, die beim Verpächter zubeantragen ist. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn diese vorliegt.

3.2 Abweichungen von einem genehmigten Bauplan stellen einen Verstoß gegen den Unterpachtvertrag dar.

3.3 Baulichkeiten, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Gartenordnung stehen, müssen spätestens vor Pächterwechsel beseitigt werden.

3.4 Bei Gartenaufgabe besteht nur für genehmigte Bauten – außer Geräteboxen – ein Anspruch auf Entschädigung.

4. Versorgungsanlagen Wasserversorgung

4.1 Die Wasserversorgung ist eine wesentliche Voraussetzung für die gärtnerische Nutzung. Wie sie im einzelnen hergestellt wird, ob jeder Garten einen Wasseranschluss erhält oder ob sich mehrere Kleingärtner eine Wasserzapfstelle teilen, bleibt der Entscheidung des Verpächters überlassen.

4.2 Die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung bzw. bei Diebstahl der vereinseigenen Wasserversorgungsanlage tragen die Unterpächter anteilmäßig, soweit keine andere Regelung getroffen ist.

4.3 Die Kosten des Wasserverbrauchs tragen, soweit keine andere Regelung besteht, die Unterpächter anteilmäßig.

4.4 Alle Flüssiggasflaschen sind im Kleingarten so aufzustellen, dass Gefährdungen ausgeschlossen sind. Größere Anlagen (Behälteranlagen) sind im Kleingarten nicht erlaubt.

4.5 Der Unterpächter haftet für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragten Dritten durch Einrichtung oder Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden.

4.6 Zierteiche sind bis zu einer Größe von 6 qm zulässig. Sie dürfen nicht aus Beton oder Mauerwerk erstellt werden

4.7 Wege und Sitzplatzflächen dürfen nicht mit geschüttetem Beton oder Bitumen/Asphalt angelegt werden.

5. Tierhaltung

5.1 Das Halten von Großvieh, Hunden, und Katzen ist nicht gestattet. Die Haltung von Kleinvieh sowie von Bienenvölkern kann der Verpächter im Einklang mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen unter näheren Anweisungen gestatten.

5.2 Durch die Tierhaltung dürfen der Gesamteindruck der Anlage, wie auch des einzelnen Gartens nicht beeinträchtigt, die Gartengemeinschaft und die Nachbarn nicht gestört werden.

5.3 Sind unmittelbare Nachbarn oder deren Familienangehörige nachweislich besonders allergisch gegen Bienenstiche, so hat der Verpächter die Bienenhaltung zu untersagen und für die Beseitigung zu sorgen.

5.4 Mitgebrachte Hunde sind in der Kleingartenanlage angeleint zu führen und im Garten so unter Aufsicht zu halten, dass es zu keiner Belästigung kommt.

5.5 Für Schäden, die sich aus Tierhaltung ergeben, haftet der Besitzer

6. Befahren der Wege

6.1 Das Befahren der Wege in Kleingartenanlagen mit Fahrzeugen aller Art ist nicht gestattet.

6.2 Bei entsprechender Belastbarkeit (Unterbau, Witterung etc.) und Breite der Wege kann bei Anlieferung größerer Mengen von Dünger oder Baustoffen vom Verein eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden; sie ist vom Unterpächter vorher einzuholen. Die Wege dürfen in diesen Fällen zum kurzfristigen Entladen befahren werden. Das angelieferte Mateial ist umgehend von den Wegen zu entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material gegen Unfälle abzusichern.

6.3 Der Unterpächter haftet für alle Schäden, die beim Befahren der Wege mit Fahrzeugen und bei der Materiallagerung von ihm, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragten Dritten verursacht werden.

7. Beseitigung von Abfällen

7.1 Gartenabfälle müssen soweit wie möglich kompostiert werden. Die Kompostierung darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.

7.2 Nicht kompostierbare Abfälle, insbesondere auch kranke Pflanzenteile, sowie Schutt, Gerümpel, Unrat usw. sind abzufahren und dürfen keinesfalls im Garten vergraben werden

7.3 Schädliche Abwässer sind so zu beseitigen, dass eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist.

7.4 Für die Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Schad- und Giftstoffen, die nicht mehr benötigt werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen.

7.5 Für die Verbrennung von Gartenabfällen gilt das Ortsrecht.

8. Sonstige Bestimmungen

8.1 Der Unterpächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte habensich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer die Gemeinschaft mehr alsnach den Umständen unvermeidbar gestört werden.

8.2 Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage dürfen nicht gefährdet werden. Ruhestörungen:

a) durch den Betrieb von Radio- und Verstärkeranlagen, Fernsehgeräte usw. sind zu unterlassen.

b) durch Maschineneinsatz einschließlich Motorrasenmäher und bei Bauarbeiten sind so gering wie möglich zu halten.

Sie sind nur zulässig:

montags bis freitags von 7.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr sowie
sonnabends von 7.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr,

nicht an Sonn- und Feiertagen. Die Ruhezeiten gelten vom
1.April bis zum 10. Oktober. An Sonn- und Feiertagen
gilt die Ruhezeit ganzjährig

8.3 Instandhaltung und Waschen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Kleingartenanlagen und auf den dazugehörenden Einstellplätzen sind verboten. Das Parken ist nur auf den ausgebauten Einstellplätzen erlaubt.

8.4 Das Aufstellen von Wohnwagen innerhalb der Kleingartenanlagen ist nicht zulässig.

9. Verstöße

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Gartenordnung kann dem Unterpächter – unabhängig von eventuellen ordnungsbehördlichen, zivil-, oder strafrechtlichen Folgerungen – nach den Bestimmungen der Satzung gekündigt werden.