Presse 01.2012 Gegendarstellung

Gegendarstellung
Im Gartenfreund Januar 12 vertritt der BV die Auffassung, das das Aufstellen von fest eingebaute Gartenpavillons nicht Genehmigungspflicht sei und das die Vereine hierzu keine Beschlüsse fassen dürfen.
Text im Gartenfreund:
Das Aufstellen von Pavillons in den Kleingärten wurde in der Bauordnung mit der Stadt Osnabrück ausgenommen, da seitens der Stadt und des BV diese nicht als Bauten, sondern lediglich als Sonnenschutz aufgebaut werden dürfen (und das nur in der Zeit von Mai bis Oktober) Dabei müssen alle Seiten offen sein.
Ein anders lautender Vorstandsbeschluss hierüber ist nicht zulässig, da dieses dann in die Gartenordnung aufgenommen werden muss. Hier ist generell die Mitgliederversammlung das zuständige Gremium. Der Vorstand kann dies lediglich als Vorschlag an die JHV beschließen. Hier wird dann endgültig über die Angelegenheit entschieden.

Das Aufstellen von Pavillons in den Kleingärten wurde in der Bauordnung mit der Stadt Osnabrück ausgenommen, da seitens der Stadt und des BV diese nicht als Bauten, sondern lediglich als Sonnenschutz aufgebaut werden dürfen (und das nur in der Zeit von Mai bis Oktober) Dabei müssen alle Seiten offen sein.

Richtig ist: Die Problematik von Gartenpavillons, Swimmingpools und sonstiger großer Gerätschaften, die auf Dauer eingebaut werden, wurde zur Zeit der Verhandlungen über eine Bauordnung (2006-2007) nicht als Problem gesehen. Eine Baulichkeit besteht lt. Kommentar im BKleingG §3 Rdn. 12a+b, „.... aus künstlichen Stoffen oder Bauteilen, die fest mit dem Erdboden verbunden ist und.... für jeweils mehrere Monate besteht“ (Das Gesetz regelt da noch weitergehend, was aber hier nicht relevant ist). Hier ist also geregelt, das Pavillons wenn sie längere Zeit stehen einer Baugenehmigung bedürfen.

Ein anders lautender Vorstandsbeschluss hierüber ist nicht zulässig, da dieses dann in die Gartenordnung aufgenommen werden muss.

Richtig ist: Der Vorstand des KGV Deutsche Scholle hat am 11.11.2010 einen Antrag an den erweiterten Vorstand des BV zur Einrichtung einer Überarbeitung der Baurichtlinien unter Einbeziehung von Pavillons, Swimmingpools, Spiel- und Sportgeräten gestellt. Dieser Antrag wurde in der Sitzung am 02.Feb. 2011 auf Vorschlag des Vorsitzenden des Vorstandes abgelehnt. Die Regelung wurde an die Vorstände der Vereine zurück verwiesen. Der Vorstand des KGV Deutsche Scholle hat einen Beschluss gefasst, in dem das Gesetz konkretisiert und allgemein verständlich gemacht wurde. Wenn jetzt durch den BV behauptet wird, ein Vorstandsbeschluss in diese Richtung ist nicht zulässig, stellt das eine Einmischung in die Vereinsarbeit dar, die lt. Satzung nicht Aufgabe oder Recht des BV ist. Die Auffassung de BV wurde weder mit den Vorstandsmitgliedern noch mit einem höheren Gremium (Landesvorstand, Verbandspräsident) abgesprochen.

Hier ist generell die Mitgliederversammlung das zuständige Gremium. Der Vorstand kann dies lediglich als Vorschlag an die JHV beschließen. Hier wird dann endgültig über die Angelegenheit entschieden.

Richtig ist: Die Konkretisierung einer Vorschrift kann nicht Bestandteil einer Satzung sein. Auf Nachfrage beim Präsidenten des LNG, Jörg Kefeder, wurde eine Aufnahme der Regelungen in die Gartenordnung auch nicht als notwendig angesehen. Ein Entscheidung der JHV ist damit nicht nötig. Er ist mit dem zuständigen Amt der Stadt Osnabrück der Meinung, das eine Richtlinie des BV zwar hilfreich ist, die Entscheidung aber in den Vereinen liegen muss.

Der Vorstand des KGV Deutsche Scholle verbittet sich zum wiederholten Male die Einmischung des BV in die Vereinsarbeit. Es ist nicht Aufgabe des Vorstandes des BV, Vereinsarbeit in allen Dingen als übergeordnetes, vorgesetztes Gremium zu regeln. Ziel des BV ist Vereinsübergreifende Probleme an die Landes und Bundesverbände weiter zu leiten, verbandübergreifende Regelung auf Anruf der Einzelverein zu schaffen und die Zusammen arbeit im Verband zu fördern. Wenn diese Aufgabe durch den Vorstand des BV erfüllt wird, ist alle Arbeit getan.